Your flight has been cancelled – aktuelle Judikatur zu Fluggastrechten bei Stornierung
26. Januar 2023Schließfacheinbruch bei Raiffeisenbank Knittelfeld
27. April 2023Aufgrund der Energiekrise haben die Stromanbieter ab dem Jahr 2022 die Preise massiv erhöht. Nachfolgend kam es für Verbraucher der Unternehmen – beispielsweise auch dem Verbund - zu hohen Nachzahlungen.
Der Grund dafür war eine, in vielen Stromverträgen ähnlich, verwendete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche besagte, dass die Preisänderungen an den Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) gekoppelt sind.
Bereits zu dieser Zeit zweifelte ich, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, die Rechtmäßigkeit dieser Klausel an (vgl. Explodierende Energiepreise - welche Rechtsfragen für Verbraucher stellen sich? - Rechtsanwalt Wolfgang Haslinger (ra-haslinger.at) und http://www.b2b-projekte.at/haslinger-zu-fwk-sowie-energie--und-mietpreiserhoehungen-und-reichweiten-luege.html).
Und so kam es auch. Wie der ORF berichtet (vgl. https://wien.orf.at/stories/3195941/)), hat das Handelsgericht Wien, mit dem Beschluss vom 07.02.2023, entschieden, dass die AGB-Klausel „überraschend und nachteilig“ und somit auch die Preiserhöhungen vom Mai 2022 unzulässig waren!
Diese Klausel war mit der Überschrift „Wertsicherung Arbeitspreis“ versehen. Viele Verbraucher haben darunter eher einen Ausgleich der Inflation verstanden, während es tatsächlich eine Prognose abbildet, um zukünftige und stark schwankende Großhandelspreise abzusichern. Der Verbund produziert jedoch den Großteil seines Stromes selbst und wirbt dabei, ähnlich wie andere Stromanbieter, mit „100% Wasserkraft“.
Das Gericht sprach aus, dass es für den Verbund somit keine sachgerechte Grundlage gibt, den Strompreis zu erhöhen, da die Heranziehung des Österreichischen Strompreisindex, kurz ÖSPI (vgl. Strompreisindex: AEA - Österreichische Energieagentur (energyagency.at)), als Berechnungsgrundlage nicht gerechtfertigt ist.
Diese wäre lediglich gegeben, wenn das Unternehmen einen größeren Anteil des Stromes an einem Spotmarkt dazukauft. Nur dann dürfte der Verbund genau diesen Anteil für die Verbraucher in dem Ausmaß erhöhen, in dem sich seine eigenen Strombeschaffungskosten gesteigert haben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Unternehmen, dies den Verbrauchern transparent und verständlich mitteilt. Dieses ist hier jedoch nicht erfolgt, so entschied das Gericht.
Auch wenn das Urteil noch nichts rechtskräftig ist, sollten Sie sich gegen die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Preiserhöhungen wehren!
Was Sie als Verbraucher jetzt tun können:
Aufgrund der Unzulässigkeit der Klausel, haben Verbraucher jetzt die Möglichkeit, die zu viel bezahlten Beträge gegen die Verbund AG einzuklagen.
In meiner Anwaltskanzlei berate ich Sie dahingehend, als Spezialist des Vertrags- und Schadensersatzrechts, über die weitere Vorgehensweise. Ich arbeite dabei mit allen namenhaften Rechtsschutzversicherungen zusammen und biete in diesem Zusammenhang Verbrauchern mit Rechtsschutzdeckung/Beratungsrechtsschutz so kostenlose Erstauskunft.
Dr. Wolfgang Haslinger
Währinger Straße 3/8, 1090 Wien
+43 1 934 6260