Flugchaos in Europa und USA – welche Fluggastrechte bestehen?
10. Juli 2022Dr. Haslinger zu hoher Inflation – Preisanpassungen in Verträgen möglich?
2. August 2022Dr. Haslinger zu Immobiliendarlehen - Zinswende und Fremdwährungskrediten
Wo ergeben sich neue Herausforderungen für Konsumenten und wie kann Verbraucherschutzanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. helfen?
In Zeiten stark steigenden Zinsen und Abwertung des Euro gegenüber anderen Währungen (Schweizer Franken, CHF) ergeben sich für Kreditnehmer, insbes. bei Frankenkrediten bzw. Fremdwährungskrediten sowie Immobiliendarlehen Probleme und Rechtsfragen!
Zu diesem Thema hat Mag. Günther Wagner von B2B-Prohkete für Finanz- und Versicherungsbranche mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., der auf Konsumentenrecht spezialisiert ist, das folgende Interview geführt und die brennendsten Rechtsfragen zu dem aktuellen Thema und Handlungsmöglichkeiten besprochen. (vgl. auch: Dr. Haslinger steht mit Rat und Tat zur Seite. - B2B-Projekte Günter Wagner für Finanz- und Versicherungsbranche)
Steigende Zinsen im Kreditbereich - Handlungsbedarf für (CHF) - Kreditnehmer?
B2B: Seit vielen Jahren hat die EZB erstmals den Leitzinssatz maßgeblich erhöht. Die Verteuerung von Kreditzinsen ist die Folge. Worauf sollten Kreditnehmer aus rechtlicher Sicht besonders achten?
Dr. Haslinger: Kreditnehmer, die keine FIX-Zinsvereinbarung geschlossen haben, sondern in ihren Verträgen eine variable Verzinsung vereinbart haben, sollten überprüfen, ob die betreffende Zinsgleitklausel durch die Bank korrekt angewendet wird, d. h. die Zinsen tatsächlich richtig berechnet werden. Insbesondere in Altverträgen sind oftmals Zinsanpassungsklauseln enthalten, die den Transparenzerfordernissen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entsprechen. Die Konsequenz wäre, dass derartige Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind und trotzdem verrechnete Zinserhöhungen unwirksam sind bzw. zurückgefordert werden können.
B2B: Zum Thema CHF-Kredite: Viele Kreditnehmer haben weiterhin Fremdwährungskreditverträge, zumeist Schweizer Frankenkredite, laufen. Der Schweizer Franken hat gegenüber dem Euro zuletzt wieder aufgewertet, was zu einer weiteren Erhöhung des Euro-Kreditobligos führt. Können Betroffene Kreditnehmer dagegen etwas tun?
Dr. Haslinger: Wie alle Verbraucherverträge müssen bzw. mussten auch in der Vergangenheit geschlossene Fremdwährungskredite, zumeist handelt es sich dabei um Immobilien-Darlehen der späten 1990er Jahre, dem hohen europarechtlichen Maßstab zur Verständlichkeit und Transparenz entsprechen. Der EuGH entschied bereits vor mehreren Jahren diesbezüglich zugunsten betroffener Kreditnehmer, unlängst hat der OGH in einem von mir geführten Verfahren diese Transparenzkriterien auch auf österreichische Kreditverträge für anwendbar erklärt. Demnach ist daher (nachträglich) zu überprüfen, ob der Kreditnehmer anlässlich des Kreditabschlusses ausreichend über sämtliche Risiken und Eigenschaften des Fremdwährungskredites informiert wurde. Sollte dies nicht erfolgt sein, so ist der Fremdwährungskreditvertrag als nichtig und somit unwirksam anzusehen. Die Konsequenz ist, dass die inzwischen eingetretenen Währungsverluste nicht zu Lasten des Kreditnehmers gehen, da diesfalls die Kreditnehmer nur den ursprünglich aufgenommenen Eurobetrag (abzüglich allfälliger bereits erfolgter Tilgungen) zurückbezahlen müssen.
B2B: Dies ist ein interessantes Thema, über welches wir bereits im B2B-Newsletter 4/22 berichtet hatten. (Zum Nachlesen hier klicken… ). Können Sie unseren Lesern mitteilen, ob bzw. warum nun Handlungsbedarf besteht, wenn beispielsweise derartige Kredite bereits in Kürze zu tilgen sind oder noch über längere Laufzeiten verfügen?
F: Wie bereits angesprochen, wurden in der Vergangenheit Energielieferverträge mit langfristigen Preisgarantien beworben; Nun sehen sich Kunden damit konfrontiert, dass derartige Verträge kurzfristig aufgekündigt werden. Können sich Verbraucher dagegen wehren?
Dr. Haslinger: Für Betroffene, die Währungsverluste erlitten haben und der Meinung sind, über Risiken und Eigenschaften des Fremdwährungskredites nicht entsprechend aufgeklärt worden zu sein, besteht aus meiner Sicht in beiden Fällen unmittelbarer Handlungsbedarf! Denn in jenen Fällen, in denen der Kredit in den nächsten Monaten getilgt werden muss, ist zu beachten, dass die Rückführung in der Regel in Euro zu erfolgen hat. Dies hat zur Konsequenz, dass der Fremdwährungskredit vor der Tilgung in Euro konvertiert wird. Um zu vermeiden, dass - nach dem diesbezüglichen durch den Kunden zu erteilenden Konvertierungsauftrag - die Bank den Einwand erhebt, der Kunde hätte durch die Konvertierung ein Anerkenntnis in Bezug auf den aushaftenden Kreditsaldo gegeben, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. In jenen Fällen, in denen die betroffenen Fremdwährungskredite noch über eine Restlaufzeit von mehreren Jahren verfügen, ist zu beachten, dass nach einer aktuellen OGH-Judikatur das bewusste Weiterführen(lassen) des Kredites in der Fremdwährung (durch den Kunden), dazu führen kann, dass die (ursprüngliche) Unwirksamkeit des Kreditvertrages nicht mehr geltend gemacht werden kann.
B2B: Vielen Dank für das Aufzeigen dieses Themas, in dem für Betroffene Aufklärungsbedarf besteht. Allerdings sind viele Verbraucher - aufgrund der damit zu erwartenden Kosten - zurückhaltend, wenn es um die Beauftragung eines Rechtsanwaltes geht. Wie können Konsumenten diesbzgl. vorgehen?
Dr. Haslinger: Diese Zurückhaltung erscheint aus meiner Sicht weder zielführend noch ist sie berechtigt. Was meine Dienstleistungen betrifft, ist es mir persönliches Anliegen, diese effizient anzubieten und eine angemessene Relation zwischen Kosten und Nutzen für den Kunden sicherzustellen. Ich arbeite mit sämtlichen namhaften Rechtsschutzversicherungen zusammen und besteht daher oftmals die Möglichkeit, Leistungen über diese abzurechnen oder andernfalls können vergünstigte Pauschalen vereinbart werden.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. ist auf Verbraucherrecht spezialisiert, österreichweit tätig und hat seinen Kanzleisitz in Wien. Anfragen an: office@ra-haslinger.at bzw. www.ra-haslinger.at bzw hier