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30. März 2024Neuer Erfolg für Kreditnehmer: OGH folgt nun der EuGH-Rechtsprechung und erklärt Kredit-Bearbeitungsgebühren für unzulässig!
Die Konsequenz: Rückforderung ist möglich.
Erfreuliche Neuigkeiten: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Rechtssache zwischen dem Verein für Konsumenteninformation und der WSK Bank eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Rechte der Kreditnehmer stärkt (2 Ob 238/23y).
In dieser Angelegenheit ging es um die Zulässigkeit von Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Bank, insbesondere um Bearbeitungsgebühren und weitere Entgelte.
Erfreulicherweise bestätigt der österreichische OGH die von EuGH aufgestellten Transparenzerfordernisse für Klauseln in Verbraucherverträgen, dies insbesondere in Bezug auf die Kreditbearbeitungsgebühr.
In der Vergangenheit entschied der EuGH regelmäßig, dass in Vertragsbestimmungen und Verträgen verwendete Begriffe so transparent sein müssen, dass Verbraucher klar verstehen können, welche Leistungen mit welchem Entgelt verbunden sind. Da dies in den vorliegenden Klauseln auch für den OGH nicht klar ersichtlich war, wurden sie als intransparent eingestuft. Auch Klauseln zu Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Kosten für Porto und Drucksorten wurden als intransparent betrachtet, da unklar blieb, wie oft diese verrechnet werden.
Die vorliegenden Kreditverträge der Bank sahen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 4 Prozent des Kreditbetrags vor, die "dem Kreditkonto angelastet wird". Zusätzlich waren Erhebungsspesen von 75 Euro, Überweisungsspesen von 15 Euro und Portokosten in Höhe von 25 Euro vorgesehen, die jeweils „vom Kreditauszahlungsbetrag abgezogen werden“.
Das Problem mit den Gebühren
Der OGH beurteilte – unter Bezug auf die EuGH-Judikatur zu Verbraucherverträgen – die Kreditbearbeitungs-Gebühr als intransparent; zumal unklar ist, welche konkreten Leistungen oder Kosten mit der "Kreditbearbeitungsgebühr" abgedeckt werden sollen und Verbraucher nicht nachvollziehen können, ob es bezüglich der Kreditbearbeitungsgebühr zu Überlappungen oder einer mehrfachen Verrechnung kommt.
Insgesamt zeigt diese Entscheidung die Bedeutung von Transparenz und Verständlichkeit in den Geschäftsbedingungen von Banken und anderen Unternehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher haben das Recht, über die Kosten und Bedingungen ihrer Verträge klar informiert zu werden. Die vorliegende Entscheidung könnte auch für die zahlreichen intransparenten Vertragsbedingungen in Fremdwährungskrediten von Bedeutung sein.
Was sind die Konsequenzen und was können Kunden tun?
Das Urteil ergibt, dass die berechneten Kreditbearbeitungsgebühren und Spesen aufgrund der unzulässigen Klauseln ohne rechtliche Grundlage gezahlt wurden.
War die Verrechnung der Kreditbearbeitungsgebühr rechtswidrig, haben betroffene Kunden einen Rückforderungsanspruch. Dieser verjährt wohl erst 30 Jahre nach der Zahlung und unterliegt einer Verzinsung von 4 %. Dies gilt sowohl für laufende Kreditverhältnisse als auch für Kunden, die ihren Kredit bereits vollständig zurückgezahlt haben.
Betroffen können Kunden sämtlicher Kredite (Fremdwährungskredite, Tilgungsträger Kredite, endfällige Titel, Euro Kredite, Schweizer Frankenkredite, Annuitätenkredite) sämtlicher österreichischer Banken (Bank Austria, Erste-Bank, Sparkassen, Volksbanken, Hypo-Landesbanken, Hypo-Alpe-Adria Bank, Oberbank, BKS, Raiffeisenbanken,...) sein.
Das rechtskräftige Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt, dass undurchsichtige Klauseln zu unzulässigen Gebühren nicht akzeptiert werden. Betroffene Kunden haben nun die Möglichkeit, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzufordern.
Aber auch eine Vielzahl der vor 2008 abgeschlossenen Kreditverträge samt Tilgungsträger, erfüllten die notwendigen Transparenzerfordernisse nicht!
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, überprüft zu einem vergünstigten Pauschalpreis - Kreditverträge auf missbräuchliche Klauseln und beratet individuell in einem Beratungsgespräch (online, telefonisch oder persönlich) über individuelle Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation und der Geltendmachung von Schadensersatz und Rückabwicklungansprüchen gegenüber Banken Versicherungen & Co sowie die damit zusammenhängenden Chancen und Risiken.
Betroffene Kunden, die über eine Rechtsschutzversicherung mit dem „Baustein-Vertragsrechtschutz“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages verfügen (auch wenn diese mittlerweile nicht mehr besteht bzw. storniert wurde), können ggf. im Rahmen der Beratung ohne weitere Kosten Rechtsschutzdeckung - auch für ein allfälliges Gerichtsverfahren - erhalten.
Nicht nur bei Franken-Krediten haben sich in den letzten Monaten einige neue Ansatzpunkte ergeben. Selbst wenn der Kredit als solcher etwa wegen Verjährungsproblemen nicht „aus der Welt“ geschafft werden kann, könnten sich etwa bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren oder Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen eine Linderung des Problems ergeben.
Dr. Haslinger hat ein neues, aus Modulen aufgebautes Beratungspaket für Betroffene entwickelt, das einerseits der Bestimmung des juristischen „Status quo“ der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer dient, andererseits aber in verschiedenen Aufbau-Modulen versucht, das Problem trotz Hürden in puncto Verjährung oder wechselhafter Rechtsprechung zu lindern.
Dazu zählt etwa die
- Schadenminimierung durch rechtliche Beurteilung bzgl. allfällige Vertragsrückabwicklung bzw. Anfechtung der Gesamtsituation
- Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren,
- Prüfung der Kostentransparenz bzw.
- Abschlusskosten bei Lebensversicherungen oder
- Rückabwicklung mangelhafter Tilgungsträger, die den Kredit zum Laufzeitende abdecken sollten.
Bitte entnehmen Sie alle Informationen auf der Aktions-Homepage.
Was können Sie tun, wenn Sie davon betroffen sind?
Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., spezialisiert auf Verbraucherrecht, bietet österreichweit Unterstützung an. Sie können uns Ihre Anliegen per E-Mail an office@ra-haslinger.at mitteilen oder besuchen Sie unsere Website www.ra-haslinger.at für weitere Informationen.
Nicht nur das, Herr Dr. Haslinger kooperiert mit verschiedenen Rechtsschutzversicherungen und setzt sich dafür ein, im Falle von Rechtsstreitigkeiten die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Umständen kostenlos zu erhalten. Ihre Rechtsfragen sind bei uns in kompetenten Händen.
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Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.
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