Handlungsbedarf für Fremdwährungskreditnehmer !?
22. Juni 2023Aktuelle Beratung für CHF-Problemkredite und Erweiterung auf variabel verzinste Kredite
5. November 2023Erfolg für Kreditnehmer vor dem EUGH
Bei missbräulichen Bestimmungen in Fremdwährungskrediten: Kreditnehmer müssen nur den erhaltenen Kapitalsbetrag, nicht aber Zinsen, zurückbezahlen!
Der EuGH hat in seinem Urteil Rs C-520/21 – Arkadiusz Szcześniak - eine weitere Verschärfung des Verbraucherschutzes in Bezug auf missbräuchliche Fremdwährungsklauseln in Darlehensverträgen festgelegt. In diesem Fall ging es um einen polnischen Ausgangsfall, bei dem eine Bank eine Fremdwährungsklausel in Schweizer Franken verwendet hatte. Das Urteil besagt, dass diese Klausel missbräuchlich ist und daher der Kreditvertrag nichtig ist.
Eine besondere Erwähnung verdient die Tatsache, dass die Bank durch die Rückzahlungen im Jahr 2011 einen Gewinn erzielt hatte, da sie die Raten bis 2020 nutzen konnte. Das Gericht argumentierte jedoch, dass dieser Gewinn der Bank zuzurechnen ist, da sie eine missbräuchliche Klausel verwendet hatte, was zur Nichtigkeit des Vertrags führte.
Der EuGH betonte, dass die Restitutionswirkung und die Abschreckungswirkung gemeinsam den Schutzzweck der Klausel-RL sicherstellen müssen. Daher wurde das vorlegende Gericht angewiesen, zu prüfen, ob die Rechtslage wiederhergestellt werden kann, als ob die Klausel nie existiert hätte. Gleichzeitig stellte der EuGH fest, dass die Abschreckungswirkung nicht gefährdet wäre, wenn die Bank nicht nur Zinsen und Gebühren, sondern auch den erzielten Gewinn zurückzahlen müsste, vorausgesetzt, dies erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Die beiden wegweisenden Leitsätze besagen, dass der Verbraucher von der Bank einen Ausgleich verlangen kann, der über die Erstattung der monatlichen Raten und Kosten sowie Verzugszinsen hinausgeht, sofern die Ziele der Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. Darüber hinaus kann die Bank keinen Ausgleich verlangen, der über die Erstattung des gezahlten Kapitals und Verzugszinsen hinausgeht.