OGH entscheidet zugunsten der Verbraucher: Fremdwährungsdarlehensverträge wegen unklarer Formulierungen und Verstoß gegen das Transparenzgebot nichtig!
29. April 2023Handlungsbedarf für Fremdwährungskreditnehmer !?
22. Juni 2023Obwohl die Strompreise aktuell spürbar unter dem Vorjahresniveau sind, stöhnen die Wiener unter den hohen Kosten. Privatpersonen wie auch Wirtschaftstreibende berichten immer öfter von finanziellen Schwierigkeiten.
Zum Sachverhalt: Wien Energie Kunden haben - teilweise bis ins 4. Quartal 2022 - unter der Bezeichnung OPTIMA bei Wien Energie Stromverträge abgeschlossen, die einen Fixpreis bzw. Abnahmeverpflichtung vorsehen.
Viele Betroffene fragen sich, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, gegen die Verträge bzw. die Preisbindung Energie vorzugehen?
Die Kronen Zeitung berichtet dazu:
Ein von Mag. Oliver Lintner im Auftrag des Finanzobudsmann Mag. Zmuegg erstelltes Gutachten hat die Strompreisgestaltung für Endkunden zwischen Wien Energie GmbH und Salzburg AG verglichen und kommt zum Schluss, Wien Energie habe die Strompreise frühzeitig und deutlich stärker erhöht.
Es stellt sich daher die Frage, ob ausreichend transparent über die Preise(bildung) informiert wurde bzw. ob Kunden wesentlich höhere Fix-Preise angeboten wurden, als sachlich gerechtfertigt waren?
Was können Betroffene Kunden der Wien-Energie jetzt tun? Können Verträge angefochten oder Anpassung verlangt werden?
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger dazu:
„Um dies zu beurteilen, ist zu prüfen, ob die betroffenen Verträge möglicherweise sittenwidrige Knebelverträge darstellen oder den Tatbestand des Wuchers erfüllen! Grundsätzlich wird nach der Judikatur, die Sittenwidrigkeit von Bezugsverträgen im Allgemeinen angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Vertragspartners in unvertretbarer Weise eingeengt wird. Die Sittenwidrigkeit hängt dabei nicht nur von der zeitlichen Dauer der vertraglichen Bindung, sondern insbes. ganz allgemein vom Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrages ab (OGH 01.09.1982, 1 Ob 676/82).
Was den sogenannten Wucher betrifft, ist zu hinterfragen, ob das vorliegende Missverhältnis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch als unbedenklich einzustufen war oder möglicherweise eine fahrlässige „Ausbeutung“ einer erheblichen Unerfahrenheit der benachteiligten Kunden vorgelegen hat?
Zu prüfen ist, ob Wien Energie zu einem Zeitpunkt, zu dem - für ein auf dem Strommarkt agierendes Unternehmen - absehbar war, dass die Strompreise erheblich sinken werden, Kunden, die diesbezüglich als Laien einzustufen waren, unvorteilhafte Fixpreise samt Abnahmeverpflichtung, aufbürdete? Um eine abschließende Beurteilung vorzunehmen, ist wohl eher eine Einzelfallprüfung notwendig. “
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M.
RA Haslinger berät und vertritt, als Spezialist des Vertrags- und Schadensersatzrechts, österreichweit die Interessen von Unternehmen und Konsumenten, außergerichtlich und vor Gericht.
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Dr. Wolfgang Haslinger
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