Whistleblowing – Wie errichtet man ein Meldesystem und wie geht man mit Daten richtig um?
13. Januar 2023Strompreiserhöhungen der Verbund AG für unzulässig erklärt!
4. März 2023Wird ein Flug gestrichen, besteht Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten bzw. einer Ersatzbeförderung. Bei Information der Annullierung weniger als zwei Wochen vor Abflug besteht darüber hinaus ein Entschädigungsanspruch von bis zu € 600,-. Ausnahmen bestehen, wenn der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde.
Doch wie verhält sich die Rechtslage, wenn die Informationen, die allein an den Passagier durch Standardinformationen via E-Mail oder SMS, widersprüchlich bzw. unklar sind?
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger erwirkte in einem derartigen Fall einen Erfolg zugunsten des Passagiers.
Im konkreten Fall buchte der Kunde einen Flug als Hin- und Rückflug über die Mobiltelefon-App der Austrian Airlines als eine einheitliche Buchung.
Einige Tage vor dem Abflug erhielt der Passagier eine standardisierte E-Mail mit dem Betreff „Ihr Flug wurde storniert/Your flight has been cancelled“, dies unter bloßer Angabe des Buchungscodes und den Worten: „Guten Tag, Ihr gebuchter Flug kann nicht durchgeführt werden. Wir möchten Sie darüber informieren, dass Sie ihr Ticket für eine Reise zu einem späteren Zeitpunkt aufheben können! […] Dieses E-Mail wurde von einem zentralen System versandt. Bitte antworten Sie nicht direkt, sondern wenden Sie sich an Ihren Austrian Airlines Ansprechpartner.“
Weitere Details zum Flug, den Flugzeiten, Ankunfts- oder Landeorten wurden dazu nicht genannt. Der betroffene Kunde verstand dieses E-Mail so, dass beide Flüge, d.h. der Hin- und der Rückflug, storniert wurden. Tatsächlich wurde der Hinflug nicht annulliert, sondern durchgeführt. Nur der Rückflug wurde von der AUA annulliert. Ausgehend von dieser E-Mail nahm der Kunde jedoch auch den Hinflug nicht wahr und begehrte daher die Rückerstattung des Ticketpreises für beide Flüge und eine Ausgleichsleistung gemäß Art. 5 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. a der VO (EG) Nr. 261/2004 (EU-FluggastVO).
Rechtlich beurteilte das Gericht die vorliegende Information, wonach der Fluggast bei der Annullierung eines Fluges Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen hat, (Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 8 Abs. 1 lit. a EU FluggasstVO in Verbindung mit Art. 2 lit. j und 4 EU-FluggastVOm) im Ergebnis so, dass selbst die unrichtige Information gegenüber dem Kunden, der Flug sei storniert worden, gegenüber dem Passagier als „Beförderungsverweigerung“ anzusehen ist, obwohl vorliegend sich der Passagier, aufgrund der unklaren Information der Austrian Airline, nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen einfand.
Im Ergebnis ist daher ein Fluggast nicht verpflichtet sich rechtzeitig vor dem Flug einzufinden, sofern ihm vorher mitgeteilt wurde, dass er auf dem gebuchten Flug nicht mitgenommen werden wird, zumal dies einen sinnlosen Formalakt darstellen würde. Im Ergebnis ist daher eine Verständigung des Passagiers von der Annullierung der Flüge - bei tatsächlicher Durchführung des Fluges – einer Verweigerung der Beförderung gleich zu stellen.
Diesfalls hat der Passagier daher Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten sowie auf Ausgleichsleistungen im Sinne der EU-FluggastVO!
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. ist Spezialist im Reise- und Fluggastrecht und arbeitet als Experte im Fluggastrecht mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.
Er vertritt laufend geschädigte Flugpassagiere gegen nationale und internationale Airlines.
Dr. Wolfgang Haslinger
Währinger Straße 3/8, 1090 Wien
+43 1 934 6260