Dr. Haslinger zu hoher Inflation – Preisanpassungen in Verträgen möglich?
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Wo ergeben sich neue Herausforderungen für Konsumenten und wie kann Verbraucherschutzanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. helfen?
In Zeiten stark steigender Energiepreise, ergeben sich für Konsumenten neue Probleme und Rechtsfragen!
Stichworte: Energiepreis-Erhöhungen, Reichweiten-Lüge bei E-Autos, …
Zu diesem Thema hat Mag. Günther Wagner von B2B-Projekte für Finanz- und Versicherungsbranche mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., der auf Konsumentenrecht spezialisiert ist, das folgende Interview geführt und die brennendsten Rechtsfragen zu dem aktuellen Thema und Handlungsmöglichkeiten besprochen. (vgl. auch: Dr. Haslinger steht mit Rat und Tat zur Seite. - B2B-Projekte Günter Wagner für Finanz- und Versicherungsbranche )
B2B: Die Gas- und Strom-Preise sind in den letzten Monaten massiv angestiegen. Viele Konsumenten haben Lieferverträge mit Energieversorgern abgeschlossen, die mit günstigen sowie teilweise garantierten Preisen um neue Kunden geworben hatten. Heute sehen sich die Verbraucher mit exorbitanten Preiserhöhungen bzw. damit konfrontiert, dass zugesagte Preise nicht eingehalten werden oder vermeintlich günstige Lieferverträge (kurzfristig) einseitig vom Energieversorger aufgekündigt werden. Können sich Verbraucher dagegen wehren?
Dr. Haslinger: Oftmals ja, der Teufel steckt wie so oft im Detail. Die entsprechenden Verträge sind am Maßstab des Konsumentenschutzrechts zu überprüfen. Das bedeutet in erster Linie, dass diese entsprechend klar und deutlich formuliert sein müssen, sodass für den Verbraucher bereits im Vorfeld nachvollziehbar war, wie sich Preisänderungen am Energiesektor für den jeweiligen Kunden auswirken können.
B2B: Sieht man sich als Beispiel einen Fall an, bei dem ein Energieversorger vermeintliche günstige Energiepreise für Strom bzw. Gas in Aussicht gestellt hat. Sind grundsätzlich hier Preisanpassungen möglich, wenn JA nach welchen Kriterien?
Dr. Haslinger: Dem Konsumentenschutzgesetz folgend, sind Preisanpassungen, d. h. insbesondere Preiserhöhungen in Verbraucherverträgen nur dann möglich, wenn diese ausreichend transparent und fair gestaltet sind. Dies bedeutet einerseits, dass Verbraucher leicht nachvollziehen können, wie die konkrete Preisbildung erfolgt und andererseits, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen in gleichermaßen an Konsumenten weitergegeben werden müssen. Darüber hinaus dürfen derartige Preisanpassungsklauseln nicht so gestaltet sein, dass sie de facto oder aus rechtlicher Sicht Konsumenten benachteiligen.
B2B: Können Sie aus ihren Erfahrungen berichten, ob in Österreich Verträge bestehen, die diese Erfordernisse nicht erfüllen?
Dr. Haslinger: Ja, ich erhielt in den letzten Monaten zahlreiche Anfragen betroffener Kunden. Eine rechtliche Überprüfung dieser Verträge hat ergeben, dass oftmals die konsumentenschutzrechtlichen Transparenzvorschriften nicht zur Gänze eingehalten werden. Es gibt beispielsweise Energieversorger, die die Preisbindung an jeweils im Sektor vorhandenen höchsten Marktpreis bemessen. Aus meiner Sicht ist dies unzulässig, da diesem Fall die Preisanpassung sich ausschließlich am jeweils höchsten Marktpreis orientiert und dies gerade in Zeiten von volatilen Märkten ausschließlich zulasten des Kunden geht.
F: Wie bereits angesprochen, wurden in der Vergangenheit Energielieferverträge mit langfristigen Preisgarantien beworben; Nun sehen sich Kunden damit konfrontiert, dass derartige Verträge kurzfristig aufgekündigt werden. Können sich Verbraucher dagegen wehren?
Dr. Haslinger: Auch hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Kündigungsmöglichkeit durch den Energielieferanten konkret und für den Konsumenten transparent vereinbart wurde. In jenen Fällen, die ich bereits für meine Mandanten überprüfen konnte, stellte sich heraus, dass die Kunden sich zu Vertragslaufzeiten von zumeist mindestens 1 Jahr verpflichten mussten, im Gegenzug dazu ihnen jedoch günstige Energielieferpreise zugesagt wurden. Nunmehr sehen sich diese Kunden jedoch damit konfrontiert, dass der Energielieferant von einer im „Kleingedruckten“ ausgeführten Kündigungsfrist von drei Monaten Gebrauch macht. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob die Kündigungsmöglichkeit des Energielieferanten überhaupt rechtswirksam Vertragsbestandteil geworden ist. Wird nämlich einerseits dem Konsumenten ein einseitiger Kündigungsverzicht durch eine vereinbarte Vertrags-Mindestvertragslaufzeit aufgezwungen (dies mit dem beworbenen Vorteil eines günstigen Fixpreises für die Energielieferung), so ist meiner Ansicht nach, eine die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Kündigungsmöglichkeit des Lieferanten, als gröblich benachteiligend und sittenwidrig, und damit rechtsunwirksam anzusehen. Die Konsequenz ist, dass derartige Verträge nicht einseitig aufgelöst werden können. Schäden, die Kunden aus einer rechtswidrigen Auflösung durch den Energielieferanten entstehen, können nachträglich gerichtlich geltend gemacht werden.
B2B: Zum Thema E-Mobilität: in Folgen steigender Spritpreise sind E-Auto sehr beliebt. Doch mangels Reichweite und überraschend hohem Stromverbrauch enttäuschen sie viele Kunden. Stichwort: Reichweitenlüge, d.h. die Problematik, dass E-Autos, entgegen den ausdrücklichen Zusagen der Hersteller, einen wesentlich höheren Stromverbrauch aufweisen und auch unter Optimal- Bedingungen die angegebenen Reichweiten nicht erfüllen. Was können Betroffene tun?
Dr. Haslinger: Tatsächlich gibt es hier aus rechtlicher Sicht oftmals Abhilfe: Denn stellt sich heraus, dass der Stromverbrauch bzw. die Reichweite im Sinn einer ausdrücklichen Zusage Vertragsbestandteil geworden sind, können betroffene Kunden den Kaufvertrag des E-Autos infolge Gewährleistung bzw. Irrtum aufheben/anfechten. Die Konsequenz ist, dass der Händler das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich eines Benützungsentgelts für die gefahrene Kilometerleistung) zurücknehmen muss.
B2B: Vielen Dank für das Aufzeigen dieses Thema, in denen für Betroffene Aufklärungsbedarf besteht. Allerdings sind viele Verbraucher - aufgrund der damit zu erwartenden Kosten - zurückhaltend, wenn es um die Beauftragung eines Rechtsanwaltes geht. Wie können Konsumenten diesbzgl. vorgehen?
Dr. Haslinger: Diese Zurückhaltung erscheint aus meiner Sicht weder zielführend noch ist sie berechtigt.
Was meine Dienstleistungen betrifft, ist es mir persönliches Anliegen, diese effizient anzubieten und eine angemessene Relation zwischen Kosten und Nutzen für den Kunden sicherzustellen. Ich arbeite mit sämtlichen namhaften Rechtsschutzversicherungen zusammen und besteht daher oftmals die Möglichkeit, Leistungen über diese abzurechnen oder andernfalls können vergünstigte Pauschalen vereinbart werden.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. (ist auf Verbraucherrechts spezialisiert, österreichweit tätig und hat seinen Kanzleisitz in Wien. Anfragen an: office@ra-haslinger.at bzw. www.ra-haslinger.at bzw hier