Immobiliendarlehen – Zinswende und Fremdwährungskredite
25. Juli 2022Explodierende Energiepreise – welche Rechtsfragen für Verbraucher stellen sich?
22. November 2022Dr. Haslinger zu hoher Inflation - Preisanpassungen in Verträgen möglich?
In Zeiten stark steigender Preise und gleichzeitig hoher Inflationserwartungen ergeben sich für Konsumenten neue Probleme und Rechtsfragen!
Stichworte: Preis-Erhöhungen, Mietzinserhöhungen, …
Wo ergeben sich neue Herausforderungen für Konsumenten und wie kann Verbraucherschutzanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. helfen?
Zu diesem Thema hat Mag. Günther Wagner von B2B-Prohkete für Finanz- und Versicherungsbranche mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., der auf Konsumentenrecht spezialisiert ist, das folgende Interview geführt und die brennendsten Rechtsfragen zu dem aktuellen Thema und Handlungsmöglichkeiten besprochen. (vgl. auch: Dr. Haslinger steht mit Rat und Tat zur Seite. - B2B-Projekte Günter Wagner für Finanz- und Versicherungsbranche)
Hohe Inflation – Preisspirale Verbraucherpreisindex: steigende Wohnkosten: sind Preiserhöhungen von Mieten generell möglich?
B2B: Die hohe Inflation führt zu allgemein höheren Preisen und lässt damit die Verbraucherpreis-Indizes steigenden, könnte dies zu einer Preisspirale zum Beispiel im Wohnbereich nach oben führen? Sind Mietzinserhöhungen ohne weiteres möglich?
Dr. Haslinger: Tatsächlich führen Preissteigerungen am allgemeinen Markt zu einer Erhöhung der Verbraucherpreis-Indizes (kurz VPI) und somit in weiterer Folge mittelbar zu (weiteren) Preiserhöhungen. Generell ist zu sagen, dass Preiserhöhungen nur dann zulässig sind, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder vertraglich geregelt ist. Für den Mietenbereich ist in diesem Zusammenhang zunächst zu beurteilen, ob die betreffende Mietwohnung dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt oder nicht. Im Anwendungsbereich des gesetzlichen Mietzinses sind Erhöhungen nur im Ausmaß der gesetzlichen Bestimmungen (Anpassung der Richtwert- bzw. Kategorie-Mietzinse) möglich. Außerhalb dieses Bereiches gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze und deren Transparenzerfordernisse. Es bedarf daher immer einer Überprüfung des Einzelfalls.
B2B: Um eine konkrete Einzelfrage aufzugreifen: Sind beispielsweise rückwirkende Preiserhöhungen möglich bzw. verjährt das Recht auf Preisanpassungen, wenn in den letzten Jahren davon nicht Gebrauch gemacht wurde?
Dr. Haslinger: Generell ist dazu zu sagen, dass im Bereich von Mietverträgen eine rückwirkende Preiserhöhung eher nicht möglich erscheint; das bedeutet in der Praxis, dass eine Preiserhöhung nur für die Zukunft wirksam ist. Grundsätzlich verjährt das Recht auf die Preisanpassung binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem es hätte, geltend gemacht werden können. Dies hat zur Konsequenz, dass beispielsweise nicht durchgeführte Erhöhungen in der Vergangenheit nicht über diesen Zeitraum hinaus verlangt werden können. Das Recht selbst, die Preiserhöhung durchzuführen, geht damit jedoch nicht verloren. Im Ergebnis können daher zumeist Preiserhöhungen nur betreffend der Erhöhung des Bezug nehmenden Index der letzten drei Jahre geltend gemacht werden. Doch auch hier gilt: Eine konkrete Überprüfung durch einen Experten sollte ggf. immer erfolgen.
B2B: Vielen Dank für das Aufzeigen dieser Themenbereiche, in denen für Betroffene Aufklärungsbedarf besteht. Allerdings sind viele Verbraucher - aufgrund der damit zu erwartenden Kosten - zurückhaltend, wenn es um die Beauftragung eines Rechtsanwaltes geht. Wie können Konsumenten diesbzgl. vorgehen?
F: Wie bereits angesprochen, wurden in der Vergangenheit Energielieferverträge mit langfristigen Preisgarantien beworben; Nun sehen sich Kunden damit konfrontiert, dass derartige Verträge kurzfristig aufgekündigt werden. Können sich Verbraucher dagegen wehren?
Dr. Haslinger: Diese Zurückhaltung erscheint aus meiner Sicht weder zielführend noch ist sie berechtigt. Was meine Dienstleistungen betrifft, ist es mir persönliches Anliegen, diese effizient anzubieten und eine angemessene Relation zwischen Kosten und Nutzen für den Kunden sicherzustellen. Ich arbeite mit sämtlichen namhaften Rechtsschutzversicherungen zusammen und besteht daher oftmals die Möglichkeit, Leistungen über diese abzurechnen oder andernfalls können vergünstigte Pauschalen vereinbart werden.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M. ist auf Verbraucherrecht spezialisiert, österreichweit tätig und hat seinen Kanzleisitz in Wien. Anfragen an: office@ra-haslinger.at bzw. www.ra-haslinger.at bzw hier